Bildungsfreibetrag


Aus- und Fortbildung ist abzugsfähig


Aufwendungen für externe Aus- und Fortbildungen für Arbeitnehmer/innen im betrieblichen Interesse stellen normale abzugsfähige Betriebsausgaben dar und werden zusätzlich durch den Bildungsfreibetrag bzw. der Bildungsprämie gefördert.

Zur Anwendung kommen folgende gesetzliche Bestimmungen:

Bildungsfreibetrag I
(externer Freibetrag) § 4 Abs. 4 Z 8 EStG: 20% der externen Aufwendungen ab dem Kalenderjahr 2002.

Bildungsfreibetrag II
(interner Freibetrag) § 4 Abs. 4 Z 10 EStG: 20% der internen Aufwendungen bis zu maximal Euro 2.000 pro Aus- und Fortbildungsmaßnahme ab der Veranlagung 2003.

Bildungsprämie § 108c EStG
6% der externen Bildungsaufwendungen, alternativ zum externen Bildungsfreibetrag ab dem Kalenderjahr 2002.