Sieg für Personalverrechnerprüfung des BFI
04.01.12 Beschwerde der Paritätischen Kommission vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen! Grundsätzlich ist zur Bestellung zum/zur Bilanzbuchhalter/in gem. Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) auch die Personalverrechnerprüfung erforderlich. Im konkreten Fall wurde die Bestellung von der Paritätischen Kommission (kurz: PK) jedoch abgelehnt, da die PK der Ansicht war, dass die absolvierte schriftliche Personalverrechnerprüfung am BFI OÖ nicht mit der Klausur gem. BibuG vergleichbar wäre.
Mit dem Gegengutachten eines Wirtschaftstreuhänders und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen war die Berufung beim Landeshauptmann von OÖ bereits im Nov. 2009 für die Antragstellerin erfolgreich. Aus dem Gutachten ging hervor, dass die konkrete BFI Personalverrechnerprüfung als komplex zu bezeichnen sei, mind. 90% der als üblich zu betrachtenden Inhalte der Klausur gem. BibuG abdecke und somit inhaltlich sehr wohl vergleichbar wäre. Die PK ging in die dritte Instanz bis vor den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde der PK wurde jedoch nun als unbegründet abgewiesen (VwGH 2009/04/0317-6 vom 22. November 2011).
Damit wurde die BFI Personalverrechnerprüfung anerkannt, der Antragstellerin Recht gegeben und die Bestellung zur Bilanzbuchhalterin letztendlich "amtlich". Hier gilt wohl das Motto "Was lange währt, wird endlich gut oder das Ergebnis war die Mühe wert!"
